AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Wenzel GmbH Dortmund

§ 1. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB.
5. Auftraggeber im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
6. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben des Auftraggebers einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen/Aufträge des Auftraggebers sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

§ 2 Angebote/Unterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Ein Auftrag gilt erst dann als endgültig angenommen, sofern er von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurde, das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Der Auftraggeber hält sich an seinen Auftrag mindestens 4 Wochen gebunden.
3. Angaben des Auftraggebers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung desselben (z. B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit deren Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, etc. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die beispielsweise aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. An Reproduktionen, Datenträgern, Zeichnungen, Entwürfen, Musterstücken, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und besonderen technischen Konzepten, etc. stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Derartige Unterlagen sind uns auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns ein Auftrag nicht erteilt wird.

§ 3 Preise/Zahlung
1. Die Preise verstehen sich in Euro und schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ein. Maßgeblich und ausschließlich gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Preise gelten ab unserem Betriebssitz. Verpackungs- und Versand- bzw. Speditionskosten sowie öffentliche Abgaben und Steuern werden gesondert berechnet. Fahrtkosten werden individuell berechnet.
3. Soweit sich aus diesen AGB oder bei Bauleistungen aus den VOB nichts anderes ergibt, gelten, auch bei Teil- oder Abschlagzahlungen, folgende Zahlungsbestimmungen: Zahlungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Mit Auftragserteilung wird eine a Konto Zahlung in Höhe von 30 % der Brutto Auftragssumme fällig. Mit Montagebeginn wird eine weitere a Konto Zahlung in Höhe von 30 % der brutto Auftragssumme fällig. Die Schlusszahlung in Höhe von 40 % der brutto Auftragssumme wird nach Abnahme bzw. Eintritt der Abnahmefiktion gemäß § 7 fällig.
4. Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, so werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
5. Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von 5,00 € je Mahnung berechnet. Werden Mahnkosten nicht oder verspätet gezahlt, so sind die hierauf erfolgenden Mahnungen auch kostenpflichtig. Bei rückständiger Zahlung werden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, sind wir sodann berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
7. Skonto wird nicht gewährt.
8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
9. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vier Monate nach Vertragsabschluss oder später, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Sonstige gesetzliche oder in der VOB/B geregelte Rechte auf Anpassung des Preises bleiben hiervon unberührt.
10. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. Scheck- und Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferungen erfolgen ab Betriebssitz des Auftragnehmers.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendungen vereinbart wurden, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte bei Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten-, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
5. Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, wenn dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
6. Kommt ein Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, ersetzt zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, pauschal 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Verzögert sich die Versendung bzw. Lieferung/Leistung aus Gründen, die beim Auftragnehmer liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftragnehmer über.
7. Ist die Lieferung und/oder Ausführung durch den Auftragnehmer vorzunehmen, hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung insbesondere wie folgt sicherzustellen:
a) freie Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger,
b) Räume müssen durchgehend mit einer Mindesttemperatur von 16 Grad Celsius beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
b) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein,
c) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen.
d) Etwaige Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Auftraggeber zu übernehmen.
e) Notwendige Arbeits- und Lagerplätze müssen in ausreichendem Umfang und leicht zugänglich zur Verfügung stehen.
8. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Auftragnehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Sub-Auftragnehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
10. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch uns zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann die Montage einstellen, wenn zeitgleich mit ihm andere Firmen beschäftigt sind, die ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindern.
11. Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen oder berechtigter Montageverweigerungen sind vom Auftraggeber zu vertreten. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorbereitungsarbeiten für seine Leistungen bei Nichtvorliegen der Montage- oder Leistungsvoraussetzungen auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers zu den allgemeinen Stundensätzen des Auftragnehmers zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunterbrechung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere gilt:
Ausführfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder einen von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrungen im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) Durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, insbesondere Lieferverzug der Industrie hinsichtlich der für die Bauführung benötigten Materialien.
d) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
e) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, wobei sich die Frist unter Beachtung der bestehenden Auftragslage des Auftragnehmers und der bestehenden Witterungsverhältnisse nach billigem Ermessen verlängert.
f) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen den nicht ausgeführten Teil der Leistung enthalten sind.
g) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teilanspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
h) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen und die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vereinbarten Preise einschließlich entgangenen Gewinns abrechnen. Die gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht zur Erbringung der vereinbarten Bauleistungen nicht nachkommt und es damit dem Auftragnehmer unmöglich macht, seinen Bauleistungen voranzubringen oder fertig zu stellen. In diesem Falle sind die bis dahin erbrachten Leistungen auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Hinsichtlich der Abnahme gilt § 7.
Selbstlieferung bleibt vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).
2. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Ist mit dem Auftraggeber ein Kontokorrentverhältnis vereinbart, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung einer von uns gelieferten Sache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen, § 950 BGB. Wird unsere Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Sache zu den fremden verarbeiteten Sachen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für den von uns unter Vorbehalt gelieferten Sache.
4. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen oder einem Weiterverkauf entstehen.
5. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt erfolgen, sofern wir dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung ausdrücklich schriftlich erlaubt haben. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber uns, bezüglich der abgetretenen Forderung alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem (Dritt-) Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind u.a. zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO, etc. erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO, etc. zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht/Beschaffenheitsvereinbarungen
1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Prüfung der Ware und Leistung verpflichtet, § 377 HGB. Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, schriftlich anzeigen. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen über vertragswidrige Zustände der Ware oder Leistung schriftlich unterrichten. In beiden Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Ablieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bei uns an. Bei verspäteter Mängelanzeige erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist. Bei jeder Mängelanzeige ist der Mangel möglichst genau und schriftlich zu beschreiben (insb. Art und Ort des Mangels).
2. Herstellungsbedingte oder Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen, etc. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
3. Im Falle einer unbegründeten Reklamation hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen.

§ 7 Abnahme/Gewährleistung
1. Verlangt der Auftragnehmer – gegebenenfalls auch vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat oder eine Abnahme nicht verlangt wird, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn
• die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist und
• der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 mitgeteilt hat und
• seit der Lieferung oder Ausführen der Leistung 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung – ganz oder teilweise – begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung bzw. Leistung fünf Werktage vergangen sind. Die Parteien können hiervon abweichend eine förmliche Abnahme vereinbaren.
2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich vereinbarten Leistung Mängel berechtigterweise geltend gemacht, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und Sachen nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen, z.B. breite von Türen, Belastbarkeit des Bodens, Transportmöglichkeit zum vorgesehenen Standort, Anschlüsse, etc. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit der Baustelle bzw. der zu bearbeitenden Flächen trifft. Verschleiß stellt keinen Mangel dar.
3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.

§ 8 Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt: Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit den Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Es gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragsverletzung haften wir nicht; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
4. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung jedenfalls auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die ihm vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer von Dritten bezogen hat, werden von ihm auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggebern abgetreten. Der Auftragnehmer ist bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtlos oder bereits fehlgeschlagen ist.
7. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht.
Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
8. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

§ 9 Verteilung der Gefahr
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektive, unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so behält der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche auf die vereinbarte Vergütung.

§ 10 Kündigung durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. Die Kündigung ist stets schriftlich zu erklären.
3. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

§ 11 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag insbesondere kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggebern ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach dem fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (Abmahnung). Einer solchen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer eine Abmahnung unzumutbar ist.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz /Abtretung
1. Der Auftragnehmer speichert und verarbeitet die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, übermittelt der Auftragnehmer Daten auch an Dritte.
2. Der Auftragnehmer kann Ansprüche gegenüber dem Auftraggebern ganz oder teilweise an Dritte abtreten. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebern gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt davon unberührt.
3. Die Parteien nehmen die jeweiligen Abtretungen an.

§ 13 Soziale Standards
Der Auftragnehmer ist bestrebt, für die eigenen Mitarbeiter und etwaige Sub-Unternehmer angemessene sozial- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu schaf-fen und für deren Einhaltung zu sorgen. Daher wird er sich beispielsweise auch dafür einsetzen, dass bei Sub-Unternehmern ebenfalls der Mindestlohn gezahlt wird.

§ 14 Sonstiges: Gerichtsstand und Erfüllungsort, Salvatorische Klausel, Recht
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebern ist nach Wahl des Auftragnehmers der Ort der Leistung, der Sitz des Auftraggebers oder der Sitz des Auftragnehmers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist das für Dortmund sachlich und örtliche zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers auch Erfüllungsort.
3. Auf die Vertragsbeziehung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.